Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

Allgemeine Pflichten

Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit alles zu tun, was das Entstehen eines Brandes oder einer Gefahr verhindert, und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert.