Landesfeuerwehrrat
(1) Der Landesfeuerwehrrat besteht aus:
1. dem Landesfeuerwehrkommandanten als Vorsitzenden,
2. dem Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter,
3. den Feuerwehrviertelvertretern gemäß und
4. dem Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses und den Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz.
(2) Der Landesfeuerwehrkommandant hat den Landesfeuerwehrrat zu mindestens sechs Sitzungen im Kalenderjahr einzuberufen.
