Sofortmaßnahmen
Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind Maßnahmen gemäß , 30 vom Einsatzleiter der Feuerwehr mit der Wirkung zu treffen, als ob die Maßnahme von der Gemeinde getroffen worden wäre. Er hat davon die Gemeinde zu verständigen.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Sofortmaßnahmen
Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind Maßnahmen gemäß , 30 vom Einsatzleiter der Feuerwehr mit der Wirkung zu treffen, als ob die Maßnahme von der Gemeinde getroffen worden wäre. Er hat davon die Gemeinde zu verständigen.