1. Hauptstück
Feuer- und Gefahrenpolizei
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt, sofern bundesgesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, die Angelegenheiten der Feuer- und Gefahrenpolizei.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
1. Hauptstück
Feuer- und Gefahrenpolizei
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt, sofern bundesgesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, die Angelegenheiten der Feuer- und Gefahrenpolizei.