Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. dem oder 4 nicht entspricht,
2. dem oder 3 nicht entspricht,
3. dem oder 2 nicht entspricht,
4. dem oder 3 nicht entspricht,
5. dem nicht entspricht.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Die Geldstrafen fließen dem Energiefonds () zu.
(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.
