Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 4

Schlussbestimmungen

Datenverarbeitung

(1) Personenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden, wenn sie

- für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,

- für die Landesregierung in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt werden

oder

- der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind.

(2) Die Landesregierung darf verarbeitete personenbezogene Daten in Verfahren nach diesem Gesetz - soweit sie für die Besorgung der Aufgaben benötigt werden - übermitteln an:

- Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,

- ersuchte oder beauftragte Behörden (),

- sonstige beauftragte Stellen.