Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erfassung des Energieverbrauchs

(1) Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen müssen nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 individuelle Zähler zu wettbewerbsorientierten Preisen erhalten, die

- den tatsächlichen Energieverbrauch des Endverbrauchers bzw. der Endverbraucherin und

- die tatsächliche Nutzungszeit

widerspiegeln.

(2) Werden neue Gebäude mit neuen Anschlüssen ausgestattet oder Gebäude größeren Renovierungen im Sinne der Gebäuderichtlinie () unterzogen, so müssen Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen, ausgenommen Strom- und/oder Erdgaseinzelhandelsunternehmen, individuelle Zähler gemäß Abs. 1 zur Verfügung stellen.

(3) Soweit bestehende Zähler ersetzt werden, müssen Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen, ausgenommen Strom- und/oder Erdgaseinzelhandelsunternehmen, stets individuelle Zähler gemäß Abs. 1 zur Verfügung stellen. Dies gilt nicht, wenn

- dies technisch nicht machbar ist oder

- es im Vergleich zu den langfristig geschätzten potentiellen Einsparungen nicht kostenwirksam ist.

(4) Die individuellen Zähler gemäß Abs. 1 müssen die tatsächliche Nutzungszeit erst dann widerspiegeln, wenn entsprechende Normen über diese Zähler, insbesondere die tatsächliche Nutzungszeit betreffend, veröffentlicht sind.

(5) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 gelten als erfüllt, wenn diesen auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen über die Erfassung des Energieverbrauchs (z. B. und , BGBl. I Nr. 110/2010) entsprochen wird.