Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 3

Das Vermögen des NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds ist nach Abschluss der gemäß § 2 Abs. 1 anhängigen Verfahren den NÖ Gemeinden nach dem Schlüssel auszuzahlen, nach dem die Einhebung der letzten Umlage gemäß , LGBl. 1060 in der zuletzt geltenden Fassung, erfolgt ist.