Gegenstand und Ziel des Gesetzes
. Mit diesem Bundesgesetz werden Maßnahmen festgelegt, mit denen ein hohes Cybersicherheitsniveau, insbesondere von wesentlichen und wichtigen Einrichtungen in den Sektoren
1. Energie,
2. Verkehr,
3. Bankwesen,
4. Finanzmarktinfrastrukturen,
5. Gesundheitswesen,
6. Trinkwasser,
7. Abwasser,
8. Digitale Infrastruktur,
9. Verwaltung von IKT‑Diensten (Business-to-Business),
10. Öffentliche Verwaltung,
11. Weltraum,
12. Post- und Kurierdienste,
13. Abfallbewirtschaftung,
14. Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen,
15. Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln,
16. Verarbeitendes Gewerbe und Herstellung von Waren,
17. Anbieter digitaler Dienste sowie
18. Forschung,
und den zugehörigen Teilsektoren nach den Anlagen 1 und 2 erreicht werden soll.
