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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 31.12.2023 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 10/2022

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Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32023L1791

Änderung

BGBl. I Nr. 93/2022 (NR: GP XXVII IA 2662/A AB 1563 S. 165. BR: 10982 AB 10999 S. 942.)

BGBl. I Nr. 182/2022 (K über Idat)

BGBl. I Nr. 194/2022 (NR: GP XXVII IA 2892/A AB 1784 S. 183. BR: AB 11124 S. 947.)

BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)

BGBl. I Nr. 60/2024 (NR: GP XXVII IA 4015/A AB 2545 S. 262. BR: 11488 AB 11493 S. 967.)

BGBl. I Nr. 137/2024 (K über Idat)

BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anmerkung

Das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 wurde in Artikel 9 des Ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 Teil I, BGBl. I Nr. 10/2022, kundgemacht.

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die stufenweise Einführung einer kosteneffizienten und wirkungsvollen Maßnahme zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen. Damit soll ein Beitrag zur Erreichung der langfristigen Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016, und den jeweils geltenden unionsrechtlichen Zielvorgaben für die Reduzierung der nationalen Treibhausgasemissionen in den nicht dem EU-Emissionshandel unterliegenden Sektoren geleistet werden. Zu diesem Zweck wird ein nationales Handelssystem mit Treibhausgasemissionszertifikaten in Stufen eingeführt.

Geltungsbereich

. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Treibhausgasemissionen aus den in Anlage 1 genannten Energieträgern, die im Bundesgebiet (ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg) in Verkehr gebracht werden.

(2) Energieträger () gelten gemäß Abs. 1 als in Verkehr gebracht, wenn:

1. die Steuerschuld für Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe

a) durch die ordnungsgemäße Entnahme aus dem Steueraussetzungsverfahren, Einfuhr oder Herstellung gemäß , 7 und 8, Abs. 2 und Abs. 3 und sowie durch eine Verbringung gemäß § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 2022 – MinStG 2022, BGBl. I Nr. 227/2021,

b) im Falle einer bestimmungswidrigen Verwendung oder von Unregelmäßigkeiten gemäß , bis 4, § 38 Abs. 2, § 45a Abs. 1 und § 50 MinStG 2022, oder

c) im Falle einer Abgabe oder Verwendung nach und 6 MinStG 2022

entsteht;

2. durch die Lieferung oder den Verbrauch

a) von Erdgas im Steuergebiet ein steuerbarer Vorgang gemäß des Erdgasabgabegesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, oder

b) von Kohle im Steuergebiet ein steuerbarer Vorgang gemäß des Kohleabgabegesetzes, BGBl. I Nr. 71/2003

verwirklicht wird.

(3) Vor dem 13. Februar 2023 gelten Energieträger zusätzlich zu Abs. 2 Z 1 lit. a gemäß Abs. 1 als in Verkehr gebracht, wenn die Steuerschuld für Mineralöle

1. im Falle einer Einfuhr gemäß § 39 in Verbindung mit § 63 Abs. 7 MinStG 2022 entsteht oder

2. durch eine Verbringung gemäß § 41 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 63 Abs. 7 MinStG 2022 entsteht.

Begriffsbestimmungen

. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

1. „Energieträger“ alle fossilen Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, Erdgase und Kohle, die in Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegt werden, wobei für Angaben in Liter § 3 Abs. 4 MinStG 2022 und für Angaben in Kubikmeter des Erdgasabgabegesetzes sinngemäß gelten;

2. „Treibhausgasemission“ die Menge Kohlenstoffdioxidäquivalente, die bei Verbrennung einer festgelegten Menge von Energieträgern nach Anlage 1 freigesetzt und dem Handelsteilnehmer infolge des Inverkehrbringens zugerechnet wird;

3. „nationales Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalente in einer bestimmten Handelsperiode des nationalen Emissionszertifikatehandels berechtigt;

4. „Handelsteilnehmer“ die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die Tatbestände nach oder Abs. 3 als Steuerschuldner oder Abgabenschuldner definiert ist, auch wenn sich ein Verfahren der Steuerbefreiung anschließt;

5. „Energieabgaben“ die Mineralölsteuer gemäß MinStG 2022, die Erdgasabgabe gemäß Erdgasabgabegesetz und die Kohleabgabe gemäß Kohleabgabegesetz;

6. „Carbon Leakage“ das Risiko der Verlagerung von für dieses Bundesgesetz relevanten Treibhausgasemissionen außerhalb des Bundesgebiets;

7. „Kombinierte Nomenklatur“ die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 282 vom 31.10.2017 S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften;

8. „EU-Emissionshandel“ das unionsweite System zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen, geregelt durch die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/410, ABl. L 76 vom 19.3.2018 S. 3 in Verbindung mit der delegierte Verordnung (EU) 2021/1416;

9. „zuständige Behörde“ das Zollamt Österreich mit dem Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel gemäß .

10. „Entlastungsmaßnahmenteilnehmer“, die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die dem Anwendungsbereich einer Entlastungsmaßnahme gemäß dem 8. Abschnitt unterliegt und diese in Anspruch nehmen möchte;

11. „Befreiungsmaßnahmenteilnehmer“, die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die dem Anwendungsbereich einer Befreiung gemäß dem 7. Abschnitt unterliegt und diese in Anspruch nehmen möchte.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, die umfassten Energieträger gemäß Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Anlage 1 durch Verordnung auf weitere Mineralöle, Kraftstoffe und Heizstoffe der Energieabgaben auszuweiten, bereits umfasste Energieträger weiter in Untergruppen zu differenzieren sowie jeweils die THG-Emissionsfaktoren abzuändern oder zu ergänzen, um die Erreichung der Ziele nach sicherzustellen.

2. Abschnitt

Registrierung und Überwachung der Treibhausgasemissionen

Registrierung

. (1) Handelsteilnehmer dürfen Energieträger nur dann gemäß und 3 in Verkehr bringen, wenn sie bei der zuständigen Behörde () registriert sind. Die zuständige Behörde prüft auf Antrag das Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen und genehmigt die Registrierung mit Bescheid.

(2) Im Antrag auf Registrierung ist der Name und die Anschrift des Handelsteilnehmers bekannt zu geben. Außerdem ist ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab Antragstellung bekannt zu geben.

(3) Dem Antrag ist ein Überwachungsplan gemäß beizulegen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens zur Registrierung näher zu regeln.

Änderung der Registrierung

. (1) Jeder Handelsteilnehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde alle Änderungen der Angaben gemäß unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Änderung erfolgt, zu melden. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und den Registrierungsbescheid erforderlichenfalls zu ändern. Ein Wechsel in der Person des Verantwortlichen ist ebenfalls anzuzeigen.

(2) Die Registrierung gemäß ist von Amts wegen durch die zuständige Behörde mit Bescheid aufzuheben, wenn der Handelsteilnehmer wegfällt. Vor einem neuerlichen Inverkehrbringen ist eine Registrierung im Einklang mit vorzunehmen.

Überwachung und Meldung der Treibhausgasemissionen

. (1) Jeder Handelsteilnehmer hat nach Ablauf eines Kalenderjahres die ihm zugerechneten Treibhausgase des Vorjahres im Einklang mit dem genehmigten Überwachungsplan () zu ermitteln und bis zum 30. Juni der zuständigen Behörde elektronisch zu melden („Treibhausgasemissionsbericht“).

(2) Dem Treibhausgasemissionsbericht gemäß Abs. 1 ist ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung () über die erfolgte Prüfung der Treibhausgasemissionen beizulegen.

(3) Die zuständige Behörde hat den Treibhausgasemissionsbericht gemäß Abs. 1 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn ein positives Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorliegt und keine begründeten Zweifel der zuständigen Behörde daran bestehen, dass zu den Treibhausgasemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Sie kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamts bedienen.

(4) Die zuständige Behörde hat in den Fällen der Z 1 bis 3 die Menge an Treibhausgasemissionen auf Grundlage einer Schätzung mittels Bescheid festzulegen:

1. Die Überprüfung gemäß Abs. 3 ergibt, dass zu den Treibhausgasemissionen keine korrekten Angaben gemacht wurden.

2. Der Handelsteilnehmer hat bis zum in Abs. 1 festgelegten Stichtag keinen Treibhausgasemissionsbericht für das betreffende Kalenderjahr übermittelt.

3. Es wurde kein Prüfgutachten oder kein Prüfgutachten mit positivem Ergebnis vorgelegt.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis sechs Monate vor dem Startzeitpunkt gemäß und 4 durch Verordnung nähere Vorschriften in Bezug auf die Ermittlung der Treibhausgasemissionen festzulegen, insbesondere in Bezug auf

1. Vorgaben an die Ermittlung der Treibhausgasemissionen, die Berichterstattung und die Verifizierung sowie

2. Anpassung der in Anlage 1 aufgelisteten Standardwerte für Emissionsfaktoren von Energieträgern, wenn dies aufgrund von Änderungen in der nationalen Treibhausgasinventur notwendig ist.

Überwachungsplan

. (1) Jeder Handelsteilnehmer hat im Rahmen der Registrierung bei der zuständigen Behörde einen Überwachungsplan vorzulegen, der nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 5 zu erstellen ist.

(2) Die zuständige Behörde hat den Plan zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Der Handelsteilnehmer hat auf Aufforderung der zuständigen Behörde weitere Informationen vorzulegen oder Anpassungen des Überwachungsplans auf Grundlage der Verordnung gemäß Abs. 5 vorzunehmen.

(3) Die zuständige Behörde hat jeden Überwachungsplan, der den Vorgaben der Verordnung gemäß Abs. 5 entspricht, im Einklang mit den Vorgaben des mit Bescheid zu genehmigen. Sollte ein Plan nicht den Vorgaben der Verordnung gemäß Abs. 5 entsprechen, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.

(4) Jeder Handelsteilnehmer hat den Überwachungsplan nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 5 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Jede beabsichtigte Änderung des Überwachungsplans ist der zuständigen Behörde unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zu melden. Die zuständige Behörde hat jede Änderung zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Die zuständige Behörde hat wesentliche Änderungen durch einen ergänzenden Bescheid im Einklang mit zu genehmigen. Entspricht die Meldung nicht den Vorgaben der Verordnung gemäß Abs. 5, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung sechs Monate vor dem Startzeitpunkt gemäß konkrete Anforderungen an den Überwachungsplan, insbesondere hinsichtlich der Überwachungsgrundsätze, der Anwendung von Wesentlichkeitskriterien, der Überwachungsmethoden und der Datenquellen, festzulegen.

Unabhängige Prüfeinrichtung

. Unabhängige Prüfeinrichtungen für die Prüfung von Meldungen gemäß bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30. Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, sind sinngemäß für die Prüfung gemäß und die Akkreditierung sowie die Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden.

3. Abschnitt

Handel mit nationalen Emissionszertifikaten

Handelsphasen

. Der nationale Emissionszertifikatehandel beginnt mit 1. Oktober 2022 und wird in folgende Phasen unterteilt:

1. Fixpreisphase unterteilt in

– Einführungsphase ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2023,

– Übergangsphase geplant ab dem 1. Jänner 2024 bis zum 31. Dezember 2025 und

2. Marktphase ab dem 1. Jänner 2026

Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten in der Fixpreisphase

. (1) Die nationalen Emissionszertifikate haben einen Ausgabewert von:

Kalenderjahr

Betrag

2022

30 Euro

2023

35 Euro(Anm. 1)

2024

45 Euro

2025

55 Euro

(2) Um zur Stabilisierung der Energiepreise beizutragen, ist die durchschnittliche Veränderung der Energiepreise für die von diesem Bundesgesetz umfassten Energieträger (fossiler Energiepreisindex für private Haushalte) in den ersten drei Quartalen des laufenden Jahres ab 2022 bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr zu ermitteln („Preisstabilitätsmechanismus“). Überschreitet die durchschnittliche Veränderung einen annualisierten Wert von 12,5 Prozent, so wird der Erhöhungsbetrag des Ausgabewertes für das nachfolgende Kalenderjahr auf 50 Prozent des ursprünglichen Wertes reduziert. Unterschreitet die durchschnittliche Veränderung einen annualisierten Wert von -12,5 Prozent, so wird der Erhöhungsbetrag des Ausgabewertes für das nachfolgende Kalenderjahr um 50 Prozent des ursprünglichen Wertes angehoben. Als Erhöhungsbetrag gilt die Differenz des Ausgabewertes des laufenden Kalenderjahres und des folgenden Kalenderjahres gemäß Abs. 1. Die Ausgabewerte der darauffolgenden Kalenderjahre gemäß Abs. 1 bleiben trotz Anpassung des Erhöhungsbetrages unverändert.

(3) Der Verein Österreichische Energieagentur – Austrian Energy Agency (AEA) hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich jene annualisierten Daten für fossile Energieträger, die in dem von der AEA veröffentlichten Energiepreisindex enthalten sind und diesem Bundesgesetz unterliegen, bis zum 30. November des jeweils laufenden Kalenderjahres in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Für die Datenbereitstellung und -aufbereitung hat die AEA ihrem tatsächlichen Aufwand nach Anspruch auf Kostenersatz. Der Bundesminister für Finanzen hat aus den zur Verfügung gestellten Daten die Anwendbarkeit des Preisstabilitätsmechanismus festzustellen und dies bis zum 15. Dezember des jeweils laufenden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(_____________

Anm. 1.: gemäß BGBl. II Nr. 460/2022 für 2023: 32,5 Euro)

Abgabe nationaler Emissionszertifikate

. Jeder Handelsteilnehmer hat jährlich bis spätestens zum 31. Juli bei der zuständigen Behörde die Anzahl an nationalen Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach geprüften, ihm zugerechneten Treibhausgasen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die abgegebenen Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen.

4. Abschnitt

Einführungsphase

Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten

. (1) Handelsteilnehmer können nationale Emissionszertifikate für das Kalenderjahr

– 2022 ab dem 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 und

– 2023 ab dem 1. Mai 2023 bis zum 31. Dezember 2024

bei der zuständigen Behörde erwerben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgeben.

(2) Nationale Emissionszertifikate sind einem Kalenderjahr zugeordnet, welches sich nach dem Ausgabewert gemäß richtet. Sie können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.

(3) Bei der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten wird ausschließlich der beim Erwerb entrichtete Ausgabewert rückerstattet.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Erwerbs und der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.

Vereinfachte Registrierung

. (1) In der Einführungsphase kommen eine vereinfachte Registrierung und Emissionsüberwachung zur Anwendung. In dieser Phase ist abweichend von kein Überwachungsplan beizulegen. Darüber hinaus liegt jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung nach vor, wenn für den Handelsteilnehmer die erforderliche Registrierung bis 1. Februar 2023 erfolgt.

(2) Abweichend von hat die zuständige Behörde für jene Handelsteilnehmer, die bereits vor dem 1. Oktober 2022 als Abgabenschuldner einer Energieabgabe erfasst sind, automationsunterstützt die Registrierung vorzunehmen („Initialbefüllung“) und einen Registrierungsbescheid zu erlassen. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Dabei sind jene Daten zu verwenden, die für die Erhebung der Energieabgaben erfasst werden. Diese sind der zuständigen Behörde automationsunterstützt und kostenfrei durch die Abgabenbehörden des Bundes (§ 49 Z 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zur Verfügung zu stellen. Stellt sich heraus, dass die übernommenen Daten unrichtig sind, hat der Handelsteilnehmer dies der zuständigen Behörde unverzüglich bekannt zu geben.

(3) Entrichtet

– der Netzbetreiber als Haftender gemäß Erdgasabgabegesetz anstelle eines Handelsteilnehmers die Erdgasabgabe oder

– der inländische Empfänger als Haftender gemäß Kohleabgabegesetz anstelle eines Handelsteilnehmer die Kohleabgabe,

gilt er in der Einführungsphase gemäß abweichend von anstelle des Steuerschuldners als Handelsteilnehmer.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die automationsunterstützte Übermittlung der Daten und die Initialbefüllung durch Verordnung näher zu regeln.

Unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung und Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten

. (1)

1. In der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer die unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen durch Selbstberechnung durchzuführen. Dabei gilt die Selbstberechnung gemäß § 23 Abs. 3 MinStG 2022, Erdgasabgabegesetz und Kohleabgabegesetz als Selbstberechnung im Sinne des NEHG 2022. Die zuständige Behörde hat automationsunterstützt die Daten aus den Energieabgaben für die unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung heranzuziehen und dem Handelsteilnehmer zur Verfügung zu stellen.

2. Der Handelsteilnehmer kann ab dem Monatsersten bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats eine ergänzende Treibhausgasemissionsmeldung abgeben, wenn

– eine Doppelbelastung durch Geltendmachung der Befreiung gemäß verhindert werden soll oder

– Wasserstoff, welcher im Rahmen der Selbstberechnung der Erdgasabgabe ( Erdgasabgabegesetz) erfasst wurde, berücksichtigt werden soll.

3. Die zuständige Behörde hat auf Basis der Daten aus den Energieabgaben (Z 1) und der ergänzenden Treibhausgasemissionsmeldung (Z 2) die Treibhausemissionen abzuleiten und die Emissionszertifikate zu ermitteln.

(2) Die anhand der vereinfachten Emissionsmeldung ermittelte Menge an nationalen Emissionszertifikaten für das Kalendervierteljahr ist bis zum Ablauf eines Monats ab Zurverfügungstellung der Daten gemäß Abs. 1 durch die zuständige Behörde durch den Handelsteilnehmer abzugeben. Die Zurverfügungstellung der Daten durch die zuständige Behörde hat bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr drittfolgenden Monates zu erfolgen.

(2a) Erweist sich die Menge an nationalen Emissionzertifikaten als nicht richtig, kann gemäß § 201 BAO von Amts wegen oder auf Antrag des Handelsteilnehmers die Menge an nationalen Emissionzertifikaten durch Bescheid festgesetzt werden. Der Antrag kann längstens bis zur Abgabe des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts () gestellt werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung und die Abgabe von Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.

Vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht und Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten

. (1) In der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer abweichend von den und 11 bis zum 31. Juli des Folgejahres einen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht und eine Meldung über die sich daraus ergebende Anzahl an abzugebenden nationalen Emissionszertifikaten des vorangegangenen Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde einzureichen. Im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichtes sind Befreiungen nach dem 7. Abschnitt geltend zu machen oder die Inanspruchnahme bekannt zu geben.

(2) Sofern vorhanden, hat die zuständige Behörde die Daten aus den Energieabgaben für den vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht zu übernehmen und dem Handelsteilnehmer mitzuteilen. Stellt sich heraus, dass die übernommenen Daten unrichtig sind, hat der Handelsteilnehmer diese bis zum 31. Juli des Folgejahres zu korrigieren.

(3) Der vereinfachte Treibhausgasemissionsbericht ist, nach einer allfälligen Bekanntgabe gemäß Abs. 1 oder Berichtigung gemäß Abs. 2, durch die zuständige Behörde mit Bescheid abzuschließen. Weicht die Anzahl an abzugebenden nationalen Emissionszertifikaten des vorangegangenen Kalenderjahres aus dem vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht von den unterjährigen Meldungen ab, hat der Handelsteilnehmer die fehlenden nationalen Emissionszertifikate bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides (Fälligkeitszeitpunkt) abzugeben oder kann überschüssige nationale Emissionszertifikate bei der zuständigen Behörde zurückgeben.

(4) Wird kein vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht abgegeben und sind keine Daten aus den Energieabgaben vorhanden, ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichtes sowie der Abgabe und Rückgabe von Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.

5. Abschnitt

Übergangsphase

Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten

. (1) Es können nationale Emissionszertifikate für das Kalenderjahr

– 2024 ab dem 1. April 2024 bis zum 31. Juli 2025 und

– 2025 ab dem 1. April 2025 bis zum 31. Juli 2026

bei der zuständigen Behörde erworben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgegeben werden.

(2) Nationale Emissionszertifikate sind dem Kalenderjahr ihrer Ausgabe zugeordnet und können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.

(3) Bei der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten wird ausschließlich der beim Erwerb entrichtete Ausgabewert rückerstattet.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung sowie organisatorische Durchführung des Erwerbs und der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.

Start des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters

. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Ausgabe, den Handel und die Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten in der Übergangsphase ein Emissionszertifikatehandelsregister einzurichten.

(2) Nach Einrichtung des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters haben, sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen, die Ausgabe, der Handel und die Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten ab dem 1. Jänner des Folgejahres (Startzeitpunkt) über das nationale Emissionszertifikatehandelsregister zu erfolgen.

(3) Liegt für einen Handelsteilnehmer im Startzeitpunkt gemäß Abs. 2 kein genehmigter Überwachungsplan vor und beabsichtigt er nach dem Startzeitpunkt Energieträger in Verkehr zu bringen, hat er bei der zuständigen Behörde bis zum 31. März nach dem Startzeitpunkt einen Überwachungsplan nachzureichen; dabei ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Vorliegen der technischen Voraussetzungen festzustellen sowie den Startzeitpunkt, die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters rechtzeitig, spätestens sechs Monate vor dem Startzeitpunkt durch Verordnung zu regeln. Der frühestmögliche Startzeitpunkt ist der 1. Jänner 2024, der spätestmögliche Startzeitpunkt der 1. Jänner 2025.

Beibehaltung der vereinfachten Emissionsüberwachung und Berichterstattung

. Die Bestimmungen der Einführungsphase gemäß bis 15 sind bis zu dem gemäß in Verbindung mit Abs. 4 festgelegten Startzeitpunkt des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters weiterhin anzuwenden.

6. Abschnitt

Marktphase

Evaluierung des nationalen Emissionszertifikatehandels für Treibhausgasemissionen

. (1) Der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben gemeinsam die Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Lichte der Zielvorgabe des und insbesondere der jeweils geltenden unionsrechtlichen Zielvorgaben für die Reduzierung der nationalen Treibhausgasemissionen in den nicht dem EU-Emissionshandel unterliegenden Sektoren sowie des Ziels der Klimaneutralität bis 2040 bis zum 15. Dezember 2024 zu evaluieren. Dabei sind gegebenenfalls die Auswirkungen eines unionsweiten Emissionshandelssystems für Energieträger, die von diesem Bundesgesetz umfasst sind sowie die weiteren unionsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Abgeleitet aus der Evaluierung ist ein Vorschlag zur Anpassung dieses Bundesgesetzes zu erarbeiten.

(2) Im Rahmen der Evaluierung sind insbesondere folgende Aspekte näher zu betrachten:

– Ausgestaltung der Marktphase unter Bedachtnahme einer kosteneffektiven Reduktion von Treibhausgasemissionen zur Einhaltung der oben genannten Klimaziele bei Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes. Dabei sind insbesondere die Optionen eines innerstaatlichen Systems sowie eine mögliche Überleitung in ein unionsweites Emissionshandelssystem oder das Zusammenspiel mit einem unionsweiten Emissionshandelssystem zu prüfen.

– Beibehaltung und Ausgestaltung der Befreiungen gemäß und 22, insbesondere unter Beachtung der jeweils geltenden unionsrechtlichen Vorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom und deren Umsetzung in nationales Recht sowie unter Berücksichtigung der Umweltintegrität.

– Ausgestaltung der Entlastungsmaßnahmen gemäß bis 27. Dabei ist zu prüfen, ob insbesondere unter Berücksichtigung der Umweltintegrität sowie aufgrund der technischen Entwicklungen weitere oder verbesserte wettbewerbsfähige Maßnahmen zur Erreichung des Zieles gemäß vorhanden sind und deshalb Entlastungsmaßnahmen reduziert werden können.

– Ausgestaltung der gemeinsamen Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in der Marktphase unter Bedachtnahme einer effizienten Verwaltung, Vermeidung von Verwaltungskosten und der Nutzung bestehender Strukturen.

(3) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat die Evaluierung und daraus abgeleitet einen Vorschlag zur Novellierung dieses Bundesgesetzes, um eine Weiterführung des nationalen Emissionszertifikatehandels als innerstaatliches System, eine Überleitung in ein unionsweites Emissionszertifikatehandelssystem oder das Zusammenspiel mit einem unionsweiten Emissionszertifikatehandelssystem sicherzustellen, bis zum 31. März 2025 vorzulegen.

(4) Abweichend von wird die Übergangsphase gemäß , wenn bis zum 1. Jänner 2026 keine Regelung über die Ausgestaltung der Marktphase gemäß in Kraft getreten ist, bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Regelung fortgesetzt. Der Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate beträgt im Fall der Fortsetzung für jedes weitere Kalenderjahr den in für das Jahr 2025 festgesetzten Wert. Die Bestimmungen der Übergangsphase sind in der letztgültigen Fassung weiterhin anzuwenden.

7. Abschnitt

Befreiungen

Berücksichtigung des EU-Emissionshandels

. (1) Zur Vermeidung von Doppelbelastungen sind Handelsteilnehmer in Bezug auf die Lieferung von Energieträgern an Unternehmen, deren Anlagen dem Geltungsbereich des Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, unterliegen, von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß , 14 und 15 befreit. Die Befreiung gilt ausschließlich für jene Treibhausgasemissionen, für die sowohl eine Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten als auch zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach EZG 2011 besteht.

(2) Die Umweltbundesamt GmbH und die Bezirksverwaltungsbehörden haben der zuständigen Behörde jene Daten, die für den Vollzug der Befreiung gemäß Abs. 1 notwendig sind, in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des Verfahrens zur Erlangung der Befreiung sowie die notwendigen Daten gemäß Abs. 2 durch Verordnung näher zu regeln. Es ist dabei sicherzustellen, dass

– eine unberechtigte Inanspruchnahme der Befreiung nicht möglich ist,

– eine Doppelbelastung vorab verhindert wird und

– sofern die Doppelbelastung nicht oder nicht zur Gänze vorab verhindert werden kann, die Möglichkeit für eine nachträgliche Korrektur geschaffen wird.

Eine Doppelbelastung liegt vor, sofern die Belastung, die durch die Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten entsteht, von den Unternehmen, deren Anlagen dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegen, nicht weiterverrechnet wird.

Bagatellschwelle

. Handelsteilnehmer, die in einem Kalenderjahr weniger als eine Tonne Treibhausgasemissionen in Verkehr bringen, sind für dieses Kalenderjahr von den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen.

Befreiungen nach den Energieabgaben

. (1) Das Inverkehrbringen folgender Energieträger ist in der Fixpreisphase gemäß von der Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten ausgenommen:

1. Luftfahrtbetriebsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 2022;

2. Schiffsbetriebsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 MinStG 2022;

3. Mineralöle für Zwecke der Aufsicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 MinStG 2022;

4. Mineralöle, die für Zwecke des Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht werden gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 MinStG 2022;

5. Mineralöle und Kraft- oder Heizstoffe für diplomatische oder konsularische Zwecke gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 MinStG 2022;

6. Mineralöle ausschließlich aus biogenen Stoffen gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 MinStG 2022;

7. Mineralöle zur Aufrechterhaltung eines Herstellungsbetriebes gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 MinStG 2022;

8. Mineralöle zu bestimmten anderen Zwecken gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 MinStG 2022;

9. Verflüssigtes Erdgas gemäß § 4 Abs. 1 Z 10 MinStG 2022;

10. Gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Abfallverarbeitung entstehen gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 MinStG 2022;

11. Gebrauchte Mineralöle gemäß § 4 Abs. 1 Z 12 MinStG 2022;

12. Erdgas zum Zwecke der Herstellung, der Verarbeitung, des Transports oder der Speicherung von Erdgas und Mineralöl gemäß des Erdgasabgabegesetzes;

13. Erdgas, welches nicht als Heiz- oder Treibstoff verwendet wird gemäß des Erdgasabgabegesetzes;

14. Erdgas für Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie gemäß des Erdgasabgabegesetzes;

(Anm.: Z 15 tritt gemäß Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft)

16. Kohle für Zwecke der Erzeugung von Koks gemäß des Kohleabgabegesetzes;

17. Kohle für Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie gemäß des Kohleabgabegesetzes;

18. Kohle, welche nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen oder als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird gemäß des Kohleabgabegesetzes;

19. Erdgas für diplomatische oder konsularische Zwecke im Sinne des und Abs. 2 IStVG, BGBl. I Nr. 71/2003, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für die Inanspruchnahme der Befreiung für Energieträger für diplomatische oder konsularische Zwecke gemäß Abs. 1 Z 5 und Z 19 ist für ein Kalenderjahr im darauffolgendem Kalenderjahr ein gesammelter Antrag bei der zuständigen Behörde einzubringen. Abweichend davon ist für den Zeitraum vom Oktober 2022 bis Dezember 2023 ein gesammelter Antrag im Kalenderjahr 2024 einzubringen. Der gesammelte Antrag ist durch die jeweilige anspruchsberechtigte diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde sowie die begünstigte internationale Einrichtung gemeinsam für sich und die ihr zurechenbaren diplomatischen oder konsularischen Vertreter einzubringen. Eine Antragstellung durch einzelne diplomatische oder konsularische Vertreter ist nicht möglich. Im Antrag ist die beantragte Menge an Energieträgern anzugeben, welche für die diplomatischen und konsularischen Zwecke im Antragszeitraum bezogen worden sind, sofern keine pauschale Vergütung vorgesehen ist. Für Erdgas hat eine Aufschlüsselung zwischen der vom Antragsteller selbst bezogenen Menge an Erdgas und Erdgas, welches von den zurechenbaren diplomatischen oder konsularischen Vertretern bezogen worden ist, zu erfolgen. Die Berechnung der Höhe der Befreiung gemäß Abs. 1 Z 5 und Z 19 und die Auszahlung erfolgt durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann Antragsteller dazu auffordern, die zweckmäßige Verwendung der beantragten Energieträger gemäß Abs. 1 Z 5 und Z 19 nachzuweisen. Dabei sind von der belangten Behörde selbstständig jene Nachweise einzubeziehen, die im Rahmen der Energieabgaben von den Antragstellern für den beantragten Zeitraum erbracht wurden. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für die Ermittlung der Höhe der Befreiung pauschale Vergütungssätze vorsehen, die sich an den durchschnittlichen zusätzlichen Kosten der Anspruchsberechtigten für Energieträger durch dieses Bundesgesetz orientieren.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des Vollzuges der Befreiungen durch Verordnung näher zu regeln.

. (1) In den folgenden Fällen besteht keine Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten in der Fixpreisphase gemäß :

1. für nachweislich im Steuergebiet versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, das gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 MinStG 2022 in ein Steuerlager aufgenommen worden ist;

2. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle der in bis c und Z 6 MinStG 2022 bezeichneten Art; Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 MinStG 2022;

3. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, für die gemäß , Abs. 3a und Abs. 4 MinStG 2022 eine Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer gewährt wurde;

4. für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Mineralöl, für das gemäß § 46 MinStG 2022 eine Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer gewährt wurde.

Wurden bereits Zertifikate abgegeben, kann dies im Zuge des endgültigen Treibhausgasemissionsberichtes berichtigt werden und der Ausgabewert rückerstattet werden.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des Vollzuges der Befreiung durch Verordnung näher zu regeln.

8. Abschnitt

Entlastungsmaßnahmen

Maßnahmen zur Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen

. (1) Zur Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen können Betroffene eine (anteilige) Entlastung von jenen Kosten erhalten, die ihnen durch die Überwälzung der Kosten der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten entstehen („Mehrbelastung“). Nicht entlastet werden Kosten von Energieträgern, die von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß dem 7. Abschnitt ausgenommen sind.

(2) Die Gewährung der Entlastungsmaßnahmen gemäß bis 27 erfolgt im Rahmen der budgetären Obergrenzen für die Fixpreisphase. Es steht dabei jeweils maximal der in der nachstehenden Tabelle enthaltene Betrag pro Entlastungsmaßnahme für ein Kalenderjahr zur Verfügung:

 

2022

2023

2024

2025

Land- und Forstwirtschaft

15 Mio. Euro

35 Mio. Euro

40 Mio. Euro

45 Mio. Euro

Carbon Leakage Non-ETS Energie und Industrie

37,5 Mio. Euro

100 Mio. Euro

125 Mio. Euro

150 Mio. Euro

Härtefälle

37,5 Mio. Euro

100 Mio. Euro

100 Mio. Euro

100 Mio. Euro

Übersteigen die insgesamt für eine Entlastungsmaßnahme gemäß bis 27 und für das Kalenderjahr beantragten Entlastungssummen den oben genannten Betrag, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Entlastung von der oben genannten Summe gekürzt.

(3) Für die Durchführung der Entlastungsmaßnahmen kann sich die zuständige Behörde einer externen Stelle bedienen, wenn diese die notwendigen Fähigkeiten zur Durchführung besitzt und dadurch zusätzliche Verwaltungskosten verhindert werden.

(4) Handelsteilnehmer im Sinne des sind für Energieträger, die nicht selbst verwendet werden, von den Entlastungsmaßnahmen gemäß bis 27 ausgeschlossen. Sofern ein Unternehmer für mehr als eine Maßnahme gemäß bis 27 anspruchsberechtigt ist, kann er die Entlastung ausschließlich aufgrund einer der Maßnahmen beantragen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung der Maßnahme gemäß den bis 27 sowie die externe Stelle durch Verordnung näher zu regeln.

Land- und Forstwirtschaft

. (1) Für Gasöl gemäß Anlage 1 oder Anlage 3, welches in land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar im Zusammenhang mit der land- oder forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit verwendet wird, steht auf Antrag eine Entlastung im Wege der Rückvergütung zu.

(2) Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes.

(3) Als Mehrbelastung gilt der anteilige Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate des jeweiligen Kalenderjahres bezogen auf einen Liter Gasöl. Dies sind für das Kalenderjahr

– 2022 2,25 Cent/Liter

– 2023 9,75 Cent/Liter

– 2024 13,50 Cent/Liter

– 2025 16,50 Cent/Liter

Kommt für ein Kalenderjahr der Preisstabilitätsmechanismus gemäß zur Anwendung, werden die Beträge entsprechend angepasst.

(4) Für die Ermittlung des Ausmaßes der Mehrbelastung im Sinne des Abs. 3 ist ein pauschalierter Verbrauch an Gasöl, abhängig von Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Flächen anzunehmen. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus den dafür anzuwendenden Verbrauch je Hektar bewirtschafteter Fläche und unterteilt nach Art der Bewirtschaftung bis zum 1. Juni 2022 durch Verordnung festzulegen. Die Werte sind aus dem tatsächlichen durchschnittlichen Verbrauch abhängig von der Bewirtschaftungsart abzuleiten. Dazu hat die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen die Daten über den durchschnittlichen Verbrauch für verschiedene Bewirtschaftungsarten zu erheben, aufzubereiten und dem Bundesminister für Finanzen bis zum 1. April 2022 zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Antrag ist für ein Kalenderjahr zu stellen. Hierbei sind Änderungen bei Art und Ausmaß der bewirtschafteten Fläche der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen und eine Anpassung des Entlastungsbetrages durch die zuständige Behörde zu veranlassen. Der Entlastungsbetrag für ein Kalenderjahr und eine bestimmte Fläche steht jenem Antragsteller zu, der eine Fläche zeitlich überwiegend bewirtschaftet hat.

Beachte: zum Inkrafttreten vgl. iVm BGBl. I Nr. 137/2024

Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage

. (1) Energieintensive Betriebe können zur Vermeidung von Carbon Leakage, Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit oder zur Vermeidung von besonderen Härtefällen bei der zuständigen Behörde für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen Antrag auf anteilige Entlastung der Mehrbelastung stellen. Die Höhe der gewährten Entlastung wird von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung einer allfälligen Aliquotierung gemäß § 24 Abs. 2 NEHG 2022 durch Bescheid festgestellt. Der Bescheid ist unter der Auflage zu erlassen, dass die erforderliche Reinvestition (Abs. 9) nachgewiesen wird.

(2) Ein energieintensiver Betrieb liegt vor, wenn die entrichteten Energieabgaben und Kosten der nationalen Emissionszertifikate für die in Anlage 1 genannten Energieträger, die für Heizzwecke verwendet wurden, für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) 0,5 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen

1. Umsätzen im Sinne des und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 201/2023 und

2. Umsätzen im Sinne des und 2 des UStG 1994, die an das Unternehmen erbracht werden,

übersteigen (Nettoproduktionswert).

(3) Als Umsätze im Sinne von Abs. 2 Z 2 gelten auch Umsätze, die, wären sie im Inland erbracht worden, Umsätze im Sinne des und 2 des UStG 1994 wären und im Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen stehen.

(4) Der umsatzsteuerliche Betriebsbegriff des Bundesgesetzes über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996), ist sinngemäß anwendbar. Ist ein selbstständiger Teilbetrieb des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers entlastungsfähig, ist zur Ermittlung der entlastungsfähigen Menge an Energieträgern jene Menge an Energieträgern heranzuziehen, die für diesen Teilbetrieb bezogen wurden. Die Menge an Energieträgern, die weder dem entlastungsfähigen Teilbetrieb, noch den übrigen Teilbetrieben zuzuordnen ist (insbesondere Verwaltungsräumlichkeiten), ist anhand des Verhältnisses der Treibhausgasemissionen aus Energieträgern des entlastungsfähigen Teilbetriebs zu den Treibhausgasemissionen aus Energieträgern (abzüglich jenen der nicht zuordenbaren Mengen) der nicht entlastungsfähigen Teilbetriebe des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers aufzuteilen.

(5) Entlastungsfähig sind jene Mengen an Energieträgern, die für Heizzwecke verwendet wurden und auf Grund das vorliegende Bundesgesetz endgültig belastet wurden. Nicht entlastungsfähig sind jedenfalls jene Mengen an Energieträgern, die keiner endgültigen Belastung des vorliegenden Bundesgesetzes unterlagen, insbesondere

1. für die eine Befreiung nach dem 7. Abschnitt dieses Bundesgesetz in Anspruch genommen wird,

2. die durch den Betrieb weitergegeben oder

3. die vor dem 1. Oktober 2022 in den Verkehr gebracht wurden.

Für jeden Betrieb oder Teilbetrieb ist die Höhe der Entlastung gesondert zu ermitteln.

(6) Energieintensiven Betrieben wird die Mehrbelastung () zu 45 Prozent entlastet. Für die Ermittlung der Mehrbelastung ist die entlastungsfähige Menge an Energieträgern mit dem Emissionsfaktor gemäß Anlage 1 und dem Ausgabewert des Kalenderjahres der Lieferung der Energieträger zu multiplizieren. Die Mehrbelastung ermittelt sich exklusive der Umsatzsteuer, welche für die verwendeten Energieträger entrichtet wurde.

(7) Für Betriebe, die einem Wirtschaftszweig oder Teil eines Wirtschaftszweiges gemäß Anlage 2 zugeordnet sind, erhöht sich das Ausmaß der Entlastung gemäß auf den in Anlage 2 angegebenen Prozentsatz.

1. Liegt eine Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Betrieb vor, ist diese für die Zuordnung zu einem Wirtschaftszweig zu verwenden, sofern keine falsche Klassifikation vorgenommen wurde. Liegt keine Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit vor, ist die Zuordnung zu einem Wirtschaftszweig nach NACE-Klassifikation anhand des wirtschaftlichen Schwerpunktes durch den Betrieb gemäß der Methodik der Statistik Austria nachzuweisen.

2. Die Zuordnung eines Betriebes zu einem Teilwirtschaftszweig, definiert als Kategorie der PRODCOM-Klassifikation, ist durch den Betrieb anhand der Methodik der Statistik Austria nachzuweisen.

Die Statistik Austria hat der zuständigen Behörde auf Anfrage Daten über die Zuordnung des antragstellenden Unternehmens zu einem Wirtschaftszweig oder Teilwirtschaftszweig zur Verfügung zu stellen.

(8) Ist ein Wirtschaftszweig nicht in Anlage 2 angeführt, hat unter Maßgabe der Z 1 bis 4 eine nachträgliche Anerkennung als entlastungsfähiger Wirtschaftszweig zu erfolgen. Wird die nachträgliche Anerkennung durch ein betroffenes Unternehmen oder eine gesetzliche Interessenvertretung angeregt, haben diese zur Feststellung der Carbon Leakage Gefährdung den nationalen Carbon Leakage Indikator (NCLI) zu ermitteln und samt den zugrundeliegenden Daten und Berechnungen bekanntzugeben und auf Aufforderung nachzuweisen. Die Anregung ist bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Z 2 bis 4 die nachträgliche Anerkennung als entlastungsfähiger Wirtschaftszweig festzustellen und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. (Anm. 1) Die Anerkennung gilt ab jenem Kalenderjahr, ab dem eine entsprechende Carbon Leakage Gefährdung nachgewiesen wird.

1. Der NCLI ergibt sich aus dem Produkt der Handelsintensität und der Emissionsintensität eines Wirtschaftszweiges.

2. Bei der Handelsintensität handelt es sich um den Quotienten aus

– den Exporten in Euro zuzüglich der Importe in Euro und

– dem Umsatz in Euro zuzüglich der Importe in Euro

des jeweiligen Wirtschaftszweiges.

3. Bei der Emissionsintensität handelt es sich um den Quotienten aus

– den Treibhausgasemissionen in kg CO2e aus Energieträgern laut Anlage 1 des NEHG 2022 und

– der Bruttowertschöpfung in Euro

des jeweiligen Wirtschaftszweiges.

4. Als entlastungsfähig ist ein Wirtschaftszweig bei einem NCLI von über 0,2 anzuerkennen. Der Kompensationsgrad beträgt abhängig von der Emissionsintensität:

Emissionsintensität (kg CO2e pro Euro Bruttowertschöpfung)

Kompensationsgrad

bis zu 0,3

65 %

mehr als 0,3 bis zu 0,6

70 %

mehr als 0,6 bis zu 0,9

75 %

mehr als 0,9 bis zu 1,2

80 %

mehr als 1,2 bis zu 1,5

85 %

mehr als 1,5 bis zu 1,8

90 %

mehr als 1,8

95 %

5. Die Statistik Austria hat der zuständigen Behörde auf Anfrage Daten zur Berechnung der Handels- und Emissionsintensität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für personen- und unternehmensbezogene Daten im Sinne des Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022.

(9) Die gewährte Entlastung ist zu mindestens 80 Prozent in Klimaschutzmaßnahmen innerhalb des betreffenden Betriebs oder Teilbetriebs, etwa zur Umsetzung von anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG, BGBl. I Nr. 72/2014 in der jeweils geltenden Fassung, zu investieren (Reinvestition). Davon abweichend beträgt der Anteil in der Einführungsphase 50 Prozent.

1. Mittlere und große Unternehmen gemäß EEffG sowie Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 Terajoule, in den vorgegangenen 3 Jahren die eine Entlastung erhalten, sind zur Durchführung eines Energieaudits oder zur Einrichtung eines anerkannten Managementsystems jeweils gemäß dem 3. Abschnitt des 3. Teiles des EEffG, verpflichtet.

2. Klimaschutzmaßnahmen sind jene Maßnahmen, die innerhalb des Betriebs oder Teilbetriebs zu einer Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen oder zur Verringerung des Energieverbrauchs führen. Maßnahmen die zu einer Erhöhung des Treibhausgasausstoßes führen sind ausgeschlossen. Dies ist durch schlüssige Begründung darzulegen.

3. Der Betrieb oder Teilbetrieb hat der zuständigen Behörde die Umsetzung der getroffenen Klimaschutzmaßnahmen regelmäßig nachzuweisen. Als Mindestanforderung für die umzusetzenden Klimaschutzmaßnahmen sind jene Empfehlungen aus einem Energieaudit- oder Managementsystem-Berichtes umzusetzen, die sich innerhalb einer Frist von drei Jahren amortisieren, und die Umsetzungskosten insgesamt nicht höher sind als die gewährte Entlastung. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, hat es die gewährte Entlastung zu refundieren.

4. Der Nachweis über die Erfüllung des Investitionserfordernisses hat innerhalb von 12 Monaten ab Auszahlung zu erfolgen. Erstreckt sich die Umsetzung eine Klimaschutzmaßnahme über einen längeren Zeitraum, kann die Frist bis zum Nachweis der Umsetzung der Klimaschutzmaßnahme auf Antrag verlängert werden. Sofern eine Klimaschutzmaßnahme das geforderte Reinvestitionserfordernis überschreiten, kann diese auf spätere Reinvestitionserfordernisse aus gewährten Entlastungen angerechnet werden.

5. Wird die Reinvestition nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgewiesen, ist die Entlastung zurückzuzahlen. Die zurückbezahlten Entlastungen entfalten keine Wirkungen auf eine allfällig gekürzte Entlastungssumme gemäß § 24 Abs. 2 NEHG 2022 und führen zu keiner Erhöhung der Budgetobergrenzen der Folgejahre.

(10) Der Antrag für die Entlastungsmaßnahme für „Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage“ ist für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ab 1. Mai des Folgejahres bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der zuständigen Behörde elektronisch einzubringen. Abweichend davon, kann im Jahr 2024 ab 1. Oktober 2024 bis zum 30. November 2024 der Antrag für 2022 und 2023 eingebracht werden.

1. Nach Einlangen aller Anträge hat die zuständige Behörde die Gesamtsumme der Vergütung zu ermitteln und gegebenenfalls eine aliquote Kürzung der auszuzahlenden Beträge zur Einhaltung der Obergrenze () durchzuführen. Nach dem Ende des Antragszeitraumes können keine Anträge mehr für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) gestellt werden. Unvollständige Anträge sind nicht zu berücksichtigen.

2. Der Antrag auf Entlastung ist von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter sowohl auf die formelle als auch inhaltliche Richtigkeit der Angaben zu prüfen.

3. Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

– Angabe der gewünschten Entlastungsmaßnahme;

– Name und Anschrift des Antragstellers (Entlastungsmaßnahmenteilnehmer);

– der Betrieb oder Teilbetrieb, für den eine Entlastung beantragt wird

– Nachweis der Antragsberechtigung der Entlastungsmaßnahme;

– Zuordnung zu einem Wirtschafts- oder Teilwirtschaftszweig und

– der Prüfvermerk eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters.

(11) Die Gebarung der Entlastungssumme für Zwecke des NEHG 2022 ist im Sinne des § 213 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 201/2023 gesondert von anderen Abgaben zu verbuchen.

(12) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die nähere Ausgestaltung der Entlastung, insbesondere zur Festlegung der Kriterien zur Beurteilung einer nachträglichen Anerkennung als beihilfeberechtigten Wirtschaftszweig, der Ermittlung der Emissionsmenge sowie die Berücksichtigung der Maßnahmen nach dem EEffG und die Investition der finanziellen Entlastung in Klimaschutzmaßnahmen, Kriterien für die Anerkennung von Klimaschutzmaßnahmen und deren Berichtslegung durch Verordnung regeln. Die Festlegung der Kriterien für eine nachträgliche Anerkennung gemäß Abs. 8 hat unter Maßgabe der unionsrechtlichen Vorgaben für die Zuteilung von Gratiszertifikaten, insbesondere nach Art. 10b der Richtlinie 2003/87/EG, zu erfolgen.

(________________

Beachte: zum Inkrafttreten vgl. iVm BGBl. I Nr. 137/2024

Beihilfenrechtliche Transparenzbestimmung

. (1) Die Entlastungsmaßnahmen des 8. Abschnittes sind auf Art. 44 AGVO gestützt und basieren im Falle des

– auf Art. 8;

– auf Art. 17

der Richtlinie 2003/96/EG vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. L 283 vom 30.10.2003 S. 51 (Energiebesteuerungsrichtlinie).

(2) Der Bundesminister für Finanzen stellt die Erfüllung der beihilferechtlichen Anforderungen, insbesondere die Veröffentlichung nach Art. 9 der AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Art. 11 der AGVO, in geeigneter Form sicher. Eine externe Stelle () ist zur Bereitstellung der notwendigen Daten verpflichtet, sofern ihr nicht die Erfüllung der beihilferechtlichen Anforderungen übertragen wurde.

Beachte: zum Inkrafttreten vgl. iVm BGBl. I Nr. 137/2024

9. Abschnitt

Verfahren und Strafbestimmungen

Zuständige Behörde

. (1) Zuständige Behörde im Zeitraum der Fixpreisphase gemäß ist das Zollamt Österreich. Im Zollamt Österreich ist dafür vom Bundesminister für Finanzen bis 1. April 2022 das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel als selbstständige Einheit einzurichten.

(2) Tritt mit dem 1. Jänner 2026 keine Regelung über die Ausgestaltung der Marktphase gemäß in Kraft, bleibt bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Regelung das Zollamt Österreich als Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel die zuständige Behörde.

(3) Die nach diesem Bundesgesetz zu besorgenden Angelegenheiten gelten als Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben.

Verfahrensbestimmungen

. (1) Das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung sind zur Mitteilung (§ 114 Abs. 1 BAO) über für den nationalen Emissionszertifikatehandel bedeutsame Vorgänge an die zuständige Behörde verpflichtet.

(2) Zustellungen von Erledigungen nach diesem Bundesgesetz an Handelsteilnehmer, Befreiungsmaßnahmenteilnehmer und Entlastungsmaßnahmenteilnehmer, haben unter Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch gemäß Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.

(3) Ist eine elektronische Zustellung nach Abs. 2 nicht möglich, hat eine Zustellung gemäß ZustG, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.

(4) Eine bescheidmäßige Erledigung hat, mit Ausnahme der in diesem Gesetz normierten Bestimmungen und den Bestimmungen der dazugehörigen Verordnungen, nur zu erfolgen, als dem Antrag nicht voll inhaltlich stattgegeben wird.

Aufwandsersatz

. (1) In der Einführungsphase sind die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen von den Stempel- und Rechtsgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(2) Ab der Übergangsphase steht der zuständigen Behörde für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem nationalen Emissionszertifikatehandelsregister und den Überwachungsplänen ein angemessener Aufwandsersatz durch die Handelsteilnehmer zu. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Höhe des Aufwandsersatzes durch Verordnung festzulegen.

(3) Der Aufwandsersatz ist eine Abgabe im Sinne der BAO.

Strafbestimmungen

. (1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen der Bestimmung des nach dem 30. September 2022 Energieträger in Verkehr bringt. Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 50 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 25 000 Euro beträgt.

(2) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) im Zuge der Registrierung als Handelsteilnehmer unrichtige oder unvollständige Daten () übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieser Daten () unterlässt oder diese Daten nach Registrierung verfälscht, ausgenommen ist die Bekanntgabe eines Verantwortlichen;

b) einen Überwachungsplan () oder Anpassungen des Überwachungsplans () nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieses Überwachungsplans () unterlässt;

c) den Vorgaben einer Genehmigung mit Auflagen ( und 4) nicht nachkommt;

d) nach einer vereinfachten Registrierung () eine erforderliche Berichtigung seiner Daten () unterlässt;

e) den Treibhausgasemissionsbericht () oder einen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht () nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt, oder eine nach erforderliche Korrektur der Daten unterlässt;

und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.

(3) Finanzvergehen nach Abs. 1 hat das Gericht niemals zu ahnden.

Erhöhter Zertifikatspreis

. (1) Ein Handelsteilnehmer, der nicht bis zu dem gemäß festgelegten Fälligkeitszeitpunkt eine ausreichende Anzahl von nationalen Emissionszertifikaten zur Abdeckung seiner Emissionen im Vorjahr abgibt, hat einen erhöhten Zertifikatspreis in der Phase gemäß in Höhe des doppelten Zertifikatspreises und in der Marktphase gemäß in Höhe von 125 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Handelsteilnehmer kein nationales Emissionszertifikat abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Erhöhung entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, nationale Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die nationalen Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt. In diesen Fällen ist § 217 BAO nicht anwendbar.

(2) Bringt eine Person ohne die erforderliche Registrierung Energieträger in Verkehr, ist eine Schätzung der Treibhausgasemissionen vorzunehmen (). Für die nationalen Emissionszertifikate, die aufgrund der Schätzung abzugeben sind, gilt der erhöhte Zertifikatspreis gemäß Abs. 1.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt den erhöhten Zertifikatspreis durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbare Verbraucherpreisindex 2025 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für 2025 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für 2025 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden

(4) Die Einhebung des erhöhten Zertifikatspreises obliegt der zuständigen Behörde. Die Erhöhung ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, weshalb keine ausreichende Zahl von nationalen Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Erhöhung unerheblich.

(5) Der erhöhte Zertifikatspreis gilt als Abgabenerhöhung im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.

10. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Vollziehung

. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.

(2) Mit der Vollziehung der Marktphase gemäß sind die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesminister für Finanzen gemeinsam betraut.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der und 25 bis 27 mit 1. April 2022 in Kraft.

(2) Die und 25 bis 27 sowie Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages, an dem die Europäische Kommission die erforderliche beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt hat, frühestens jedoch mit 1. April 2022 in Kraft. Wird die Genehmigung nach dem 1. Oktober 2022 erteilt, treten die und 25 bis 27 sowie Anlage 2 rückwirkend mit Ablauf des 30. September 2022 in Kraft. tritt gemäß Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft. (Anm. 1)

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2022 zur Anwendung kommen.

(4) , Anlage 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.

(5) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. April 2022 in Kraft. , , 2 und 3 sowie , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft. , 10 und 11, , , und 3, , sowie Anlage 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. und 7, und 7 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten gemeinsam mit den übrigen Regelungen der und 27 nach Maßgabe des Abs. 2 in Kraft.

(______________________

Anm. 1: ist mit 1.10.2022 in Kraft getreten, vgl. BGBl. I Nr. 182/2022.)

Anlage 1

Energieträger

Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des :

Stoff

Waren der (Unter-)Positionen der Kombinierten Nomenklatur

Treibhausgasemissionen je Einheit

Benzin (ohne Beimischung)

2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 51 und 2710 12 59

2,38 kg/Liter

– mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 4,6 Prozent

2,27 kg/Liter

Gasöl (ohne Beimischung)

2710 19 43 bis 2710 19 48

2,67 kg/Liter

– mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent

2,50 kg/Liter

Gasöl (mit Beimischung von Biodiesel von mehr als 6,6 Prozent)

2710 20 11 bis 2710 20 19

2,50 kg/Liter

Heizöl

2710 19 62 bis 2710 19 68 und

2710 20 31 bis 2710 20 39

3,24 kg/kg

– mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent

3,04 kg/kg

– bei Verwendung als Treibstoff

2,98 kg/Liter

Erdgas

2711 21 00

2,04 kg/m³

Verflüssigtes Erdgas

2711 11

2,72 kg/kg

Flüssiggas

2711 12 bis 2711 19 00 und 2901 10

2,96 kg/kg

Kohle

2701,2702, 2704, 2713 und 2714

2,78 kg/kg

Kerosin

2710 19 21 und 2710 19 25

2,57 kg/Liter“

Anlage 2

Entlastungsfähige Wirtschaftszweige und Teile von Wirtschaftszweigen

Folgende Wirtschaftszweige nach NACE Klassifizierung und Teilwirtschaftszweige nach PRODCOM Klassifizierung haben Anspruch auf eine Entlastung gemäß im festgelegten Ausmaß:

NACE Klassifizierung

Wirtschaftszweig

Ausmaß der Entlastung

C 23.51

Herstellung von Zement

95 %

C 23.52

Herstellung von Kalk und gebranntem Gips

95 %

C 19.10

Kokerei

95 %

C 19.20

Mineralölverarbeitung

95 %

C 20.15

Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen

95 %

C 24.10

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

95 %

C 23.11

Herstellung von Flachglas

95 %

C 10.81

Herstellung von Zucker

95 %

B 07.10

Eisenerzbergbau

95 %

C 23.32

Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik

95 %

C 23.31

Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten

95 %

C 23.13

Herstellung von Hohlglas

95 %

B. 08.99

Gewinnung von Steinen und Erden

95 %

C 10.62

Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen

95 %

C 20.14

Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien

90 %

C 20.11

Herstellung von Industriegasen

90 %

C 20.13

Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien

90 %

C 24.42

Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

90 %

C 17.12

Herstellung von Papier, Karton und Pappe

90 %

C 24.43

Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn

85 %

C 17.11

Herstellung von Holz- und Zellstoff

80 %

C 23.14

Herstellung von Glasfasern und Waren daraus

75 %

C 23.20

Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren

75 %

C 20.12

Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten

75 %

C 10.41

Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)

70 %

B 08.93

Gewinnung von Salz

70 %

C 11.06

Herstellung von Malz

70 %

C 20.17

Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen

70 %

C 24.44

Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer

70 %

C 24.51

Eisengießereien

70 %

C 23.99

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien

70 %

C 16.21

Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser-und Holzspanplatten

70 %

B 06.10

Gewinnung von Erdöl

70 %

C 24.31

Herstellung von Blankstahl

70 %

C 20.60

Herstellung von Chemiefasern

65 %

C 23.19

Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren

65 %

C 23.42

Herstellung von Sanitärkeramik

65 %

C 24.20

Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss-und Rohrverbindungsstücken aus Stahl

65 %

C 20.16

Herstellung von Kunststoffen in Primärformen

65 %

B 08.91

Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale

65 %

C 23.41

Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen

65 %

C 13.30

Veredlung von Textilien und Bekleidung

65 %

C 13.95

Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)

65 %

C 21.10

Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen

65 %

C 24.45

Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen

65 %

C 13.10

Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei

65 %

B 05.10

Steinkohlenbergbau

65 %

PRODCOM-Klassifizierung

Teile von Wirtschaftszweigen

Ausmaß der Entlastung

10.31.11.30

Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren)

65 %

10.31.13.00

Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln

65 %

10.51.21

Magermilch- und Rahmpulver

65 %

10.51.22

Vollmilchpulver

65 %

10.51.53.00

Casein

65 %

10.51.54.00

Lactose und Lactosesirup (einschließlich chemisch reine Laktose)

65 %

10.51.55.30

Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt

65 %

10.39.17.25

Tomatenmark, konzentriert

65 %

10.89.13.34

Backhefen

65 %

20.30.21.50

Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie

65 %

20.30.21.70

Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

65 %

25.50.11.34

Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln; Erzeugnisse von HS 7326; Teile von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen von HS 84, 85, 86, 87, 88 und 90 (Freiformschmiedestücke aus Stahl)

65 %

08.12.21.40

Kaolin nicht gebrannt

65 %

08.12.21.60

Kaolinhaltiger Ton und Lehm

65 %

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 62/2026kundgemacht am 29.07.2026

Fassungen ab: 01.01.9000, 30.07.2026

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 9, § 24, § 25, § 32, § 34

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)

Budgetbegleitgesetz 2027-2028

BGBl. I Nr. 62/2026 ↗
BGBl. I Nr. 137/2024kundgemacht am 12.08.2024

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 137/2024 (K über Idat)

Inkrafttreten der §§ 25 bis 27 sowie der Anlage 2 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022

BGBl. I Nr. 137/2024 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 60/2024kundgemacht am 05.06.2024

Fassungen ab: 06.06.2024, 01.06.2024, 01.10.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 32, § 33, § 34, Anl. 1, Anl. 3

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 60/2024 (NR: GP XXVII IA 4015/A AB 2545 S. 262. BR: 11488 AB 11493 S. 967.)

Änderung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022

BGBl. I Nr. 60/2024 ↗
BGBl. I Nr. 110/2023kundgemacht am 21.07.2023

Fassungen ab: 22.07.2023, 01.06.2023, 01.10.2022, 01.04.2022

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 5, § 10, § 12, § 14, § 15, § 22, § 24, § 26, § 27, § 29, § 31, § 32, § 34, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)

Abgabenänderungsgesetz 2023

BGBl. I Nr. 110/2023 ↗
BGBl. II Nr. 460/2022kundgemacht am 14.12.2022

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 460/2022

Anwendbarkeit des Preisstabilitätsmechanismus gemäß § 10 Abs. 3 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022

BGBl. II Nr. 460/2022 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 194/2022kundgemacht am 06.12.2022

Fassungen ab: 07.12.2022, 01.10.2022

Erfasste Bestimmungen: § 26, § 34, Anl. 1, Anl. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 194/2022 (NR: GP XXVII IA 2892/A AB 1784 S. 183. BR: AB 11124 S. 947.)

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Versicherungssteuergesetzes 1953 und des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022

BGBl. I Nr. 194/2022 ↗
BGBl. I Nr. 182/2022kundgemacht am 23.11.2022

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 182/2022 (K über Idat)

Inkrafttreten des § 20 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022

BGBl. I Nr. 182/2022 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 93/2022kundgemacht am 30.06.2022

Fassungen ab: 01.10.2022, 01.07.2022

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 9, § 12, § 13, § 14, § 15, § 22, § 24, § 25, § 27, § 31, § 32, § 34, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 93/2022 (NR: GP XXVII IA 2662/A AB 1563 S. 165. BR: 10982 AB 10999 S. 942.)

Teuerungs-Entlastungspaket

BGBl. I Nr. 93/2022 ↗
BGBl. I Nr. 10/2022 · Stammfassungkundgemacht am 14.02.2022

Fassungen ab: 01.01.9000, 01.10.2022, 01.04.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, Anl. 1, Anl. 2

Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I

BGBl. I Nr. 10/2022 ↗