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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 31.12.2000 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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§ 48. Zur Durchführung der Geschäfte im Rahmen des ESZB ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, für Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer Konten zu eröffnen und Vermögenswerte einschließlich Schuldbuchforderungen als Sicherheit hereinzunehmen.