Zielsetzung
Diese Verordnung dient dem Schutz der Leithaau sowie der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten in dem in bezeichneten Gebiet.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 50/1998
Auf Grund der §§ 21 Abs. 1 und 21a des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 1/1994, LGBl. Nr. 54/1995 und LGBl. Nr. 66/1996, wird verordnet:
Zielsetzung
Diese Verordnung dient dem Schutz der Leithaau sowie der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten in dem in bezeichneten Gebiet.
Schutzgebiet
(1) Das Naturschutzgebiet umfaßt das Grundstück Nr. 316/1, KG. Kaisersteinbruch.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage A festgelegt. Die Anlage A bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.
Sicherung des Schutzgebietes
In dem in bezeichneten Gebiet ist nach Maßgabe der , 5 und 6 jeder menschliche Eingriff, der den Zielsetzungen des widerspricht, einschließlich das Betreten, verboten.
Bewilligungen
Im Einzelfall können Eingriffe in das Naturschutzgebiet bewilligt werden, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke der Ausbildung an wissenschaftlichen Instituten erforderlich ist.
Wegegebot
Das Betreten des Schutzgebietes ist nur auf markierten Wegen gestattet.
Sonderbestimmungen
(1) Vom Verbot bzw. der Einschränkung der und 5 sind ausgenommen:
a) Maßnamen zur Erhaltung oder Verbesserung des Schutzzweckes;
b) die notwendige Instandhaltung und Wartung behördlich genehmigter Anlagen;
c) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei.
(2) Die in Abs. 1 lit. a und b angeführten Maßnahmen sind der Landesregierung spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung zu melden, soferne sie nicht von der Naturschutzbehörde veranlaßt werden. Die Landesregierung kann die Durchführung der Maßnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Meldung untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, soferne mit einer Maßnahme eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.
Anlage
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.