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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 84/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 19 Abs. 5a des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 72/2025, wird verordnet:

Höhe der Naturschutzabgabe

Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt:

a) für den maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen 29 Cent je Kubikmeter;

b) für die Errichtung oder den Ausbau von Seilbahnen 2,34 Euro je Meter Trasse;

c) für die Errichtung oder den Ausbau von Sportanlagen 1,17 Euro je Quadratmeter, höchstens jedoch 46.815,56 Euro;

d) für Anlagen zur Erzeugung von Schnee 35,11 Euro je tausend Kubikmeter jährlicher Wasserentnahmemenge;

e) für die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen 1,17 Euro je Sekundenliter Ausbauwassermenge.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und mit dem Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.