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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 21/2001

Änderung

LGBl. Nr. 137/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2000, wird verordnet:

(1) Ein in den Gemeinden Arnfels, Ehrenhausen an der Weinstraße, Leutschach an der Weinstraße, Gamlitz, Gleinstätten, Großklein, Heimschuh, Kitzeck im Sausal, Leibnitz, Oberhaag, Sankt Andrä-Höch, Sankt Johann im Saggautal, Sankt Nikolai im Sausal, Straß in Steiermark, Tillmitsch und Wagna, im Bezirk Leibnitz, gelegenes Gebiet erhält das Prädikat „Naturpark“. Dieses Gebiet wird als Naturpark „Südsteiermark“ bezeichnet.

(2) Die Abgrenzung des Naturparkgebietes erfolgt durch planliche Darstellung (Anlage).

(3) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden

– beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Rechtsabteilung 6),

– bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz und

– bei den im genannten Gemeinden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 137/2024

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Mai 2001, in Kraft.

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 137/2024 treten die Änderungen im Titel und mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Dezember 2024, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 137/2024

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.