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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 58/1996

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, i. d. F. LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:

Der in der Anlage dargestellte Teilbereich der „Steirischen Eisenwurzen“ des mit den Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1958, LGBl. Nr. 56, vom 22. Juli 1981, LGBl. Nr. 59 und 68, zu den Naturschutzgebieten I und II, zu den Landschaftsschutzgebieten Nr. 16 und 20 erklärten Landschaftsraumes erhält auf Grund seiner gegebenen natürlichen Faktoren und der vorgenommenen und durchzuführenden Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen das Prädikat „Naturpark“.

Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Anlage 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.