Alle Rechtstexte

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 32/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 1/1994, 54/1995 und 66/1996 wird verordnet:

Die Gebietsteile der freien Landschaft der Stadtgemeinde Güssing und der Gemeinde Eberau, Deutsch Schützen - Eisenberg, Heiligenbrunn, Moschendorf und Strem, die mit Verordnung der Burgenländischen Landesrgierung vom 10. Juli 1974, mit der das “Südburgenländische Hügel- und Terrassenland (Eisenberg - Königsberg - Csaterberg - Punitzer Wald)” zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird, LGBl. Nr. 30, und mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. Juni 1969, mit der das “Kellerviertel” in der KG. Heiligenbrunn zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird, LGBl. Nr. 28, als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen sind, erhalten die Bezeichnung “Naturpark in der Weinidylle”.

Die Grenzen des Naturparks sind in der Anlage, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, festgesetzt.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. April 1978, mit der Gebietsteile der Gemeinden Güssing und Tobaj die Bezeichnung “Naturpark” erhalten, LGBl. Nr. 18, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.