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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 72/1982

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl.Nr.65, wird verordnet:

Der mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25.Mai 1981, LGBl.Nr.42, zum Landschaftsschutzgebiet Nr.7 (Grebenzen-Furtnerteich) erklärte Landschaftsraum erhält auf Grund seiner gegebenen natürlichen Faktoren und der vorgenommenen Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen das Prädikat „Naturpark“.

Anlage 1

(Anm.: Auf Grund der Größe ist der Plan nicht elektronisch dokumentierbar.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.