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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 59/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 23 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Erklärung zum Naturpark und Grenzziehung

(1) Der im Gemeindegebiet von Mattsee gelegene Buchberg wird zum Naturpark erklärt.

(2) Der Naturpark umfasst den Buchberggipfel und die südwestlichen bis südöstlichen Hangbereiche. Verschiedene bäuerliche Anwesen sind nach Maßgabe des Abs 3 vom Schutzgebiet ausgenommen.

(3) Die Grenzen des Naturparks sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Marktgemeinde Mattsee während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden () zur allgemeinen Einsicht auf.

Hinweis auf Schutzbestimmungen

Im Naturpark gelten die Bestimmungen der Verordnung "Geschützter Landschaftsteil Buchberg" der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, Zahl 30303/253-3440/20-2007, kundgemacht in der Salzburger Landes-Zeitung Nr 8/2007.

Kennzeichnung des Naturparks

Die Kennzeichnung des Naturparks erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Naturpark Buchberg" und das Salzburger Landeswappen tragen.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 30. Mai 2009 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.