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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Siehe nunmehr auch die Kundmachungen LGBl. Nr. 75/2018, LGBl. Nr. 91/2020 und 56/2021

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 27/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 14 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2007, wird kundgemacht:

In Tirol bestehen folgende, in der Anlage dargestellten Natura 2000-Gebiete:

1. Nationalpark Hohe Tauern, Tirol,

2. Vilsalpsee,

3. Valsertal,

4. Karwendel,

5. Ötztaler Alpen,

6. Afrigal,

7. Egelsee,

8. Schwemm,

9. Tiroler Lech,

10. Arzler Pitzeklamm,

11. Fließer Sonnenhänge,

12. Engelswand,

13. Brutgebiete des Ortolans in den Gemeinden Silz, Haiming und Stams.

Der jeweilige Umfang der Gebiete ergibt sich aus der Anlage.

Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.