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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 126/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg, LGBl. Nr. 106/1983, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Von den Lageplänen gemäß erster Satz der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. Dezember 1983, LGBl. Nr. 107, mit der die Grenzen der Außen- und Kernzonen des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg festgelegt werden, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 81 und Nr. 102/1990 wird das Blatt 212 durch ein im Sinne des geändertes Blatt ersetzt.

Im Planblatt 212 ist gegenüber den Lageplänen der Verordnung LGBl. Nr. 107/1983 in der geltenden Fassung folgende Änderung vorgenommen:

In der Marktgemeinde Rauris ist ein Teil des Gebietes der Feldereralm aus der Kernzone des Nationalparks Hohe Tauern ausgenommen und fällt in die Außenzone.

Das neue Planblatt ist in die Lagepläne einzufügen, die bei den im zweiter Satz der Verordnung LGBl. Nr. 107/1983 genannten Stellen aufliegen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.