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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 5/1966

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Burgenland) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist dort, wo sie der auf Grund des Artikels 48 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919, StGBl. Nr. 303/1920, gebildete Grenzregelungsausschuß in der Mitte des Klausenbaches festgelegt hat, durch die damalige Lage der Mittellinie des Klausenbaches, die der Grenzregelungsausschuß seinerzeit durch Vermessung ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Wasserlaufes endgültig bestimmt.

Dieses Verfassungsgesetz tritt - unbeschadet des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.