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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 1200/13-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 2 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–5:

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 29. Juli 1988, II/1-M-393-88, gemäß § 2 Abs. 1 und 5 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–5, die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Böheimkirchen am 14. April 1988 beschlossene Änderung des Namens der Ortschaft Jeutendorf auf “Maria Jeutendorf” genehmigt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.