Die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Salzburg werden ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallenden Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln sowie mit der Dokumentation von bestehenden Aufenthalts - und Niederlassungsrechten im Namen des Landeshauptmannes zu treffen.
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl Nr 97/2005
Änderung
LGBl Nr 73/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl I Nr 100/2005, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Fremdengesetz-Ermächtigungsverordnung 2003, LGBl Nr 4, außer Kraft.
(3) in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
