Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“

. (1) Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ zu erteilen, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des und 4 erfüllen und

2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß vorliegt.

(1a) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innehaben, ist in einem Verfahren nach ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ zu erteilen, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des bis 4 erfüllen und

2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß iVm vorliegt.

(2) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ sind überdies von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag

1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder

2. wegen zwingender Erteilungshindernisse () abzuweisen ist.

Ergibt sich aus der Abfrage von der Behörde zugänglichen Registern oder aus Informationen, die bei der Behörde offenkundig sind, dass eine Erteilungsvoraussetzung gemäß oder 5 fehlt, ist der Antrag auch in diesem Fall ohne Einholung der Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzuweisen.

(3) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß über die Zulassung zur Beschäftigung als Schlüsselkraft in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.

(4) Der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen, es sei denn, der Arbeitsvertrag weist eine kürzere Dauer auf. In diesen Fällen ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrages hinausgehenden Zeitraum auszustellen.

(5) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde. Wird dem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ der internationale Schutz gemäß Art. 14 oder 19 der Statusverordnung entzogen, so ist ihm bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 1a von Amts wegen und gebührenfrei ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ohne Eintragung des internationalen Schutzes bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Aufenthaltstitels auszustellen.