Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Grenzgänger

. (1) Drittstaatsangehörigen, die wiederholt zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ohne Begründung eines Wohnsitzes nach dem Meldegesetz einreisen (), kann eine Aufenthaltsbewilligung als Grenzgänger erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des und 4 erfüllen und

2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß vorliegt.

(2) Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag

1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder

2. wegen Vorliegens zwingender Erteilungshindernisse gemäß oder Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen gemäß oder 5 abzuweisen ist.

(3) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß über die Zulassung zur Beschäftigung als Grenzgänger in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.

(4) Der Aufenthaltstitel „Grenzgänger“ ist für die Dauer von einem Jahr auszustellen. Weist der Arbeitsvertrag eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für die Dauer des Arbeitsvertrages, die mindestens sechs Monate zu betragen hat, auszustellen.