Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

„Niederlassungsbewilligung“

. (1) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

2. in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll.

(2) Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn sie seit zwölf Monaten über

1. eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß ,

2. eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß ,

3. eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß oder

4. eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß

verfügen.

(4) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß oder 2 Z 1 bis 3a oder 5 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. ein Fall des oder 7a nicht vorliegt, und

3. sie in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß bis 12b, 12d oder 24 Abs. 2 AuslBG ausgeübt haben.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)