Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.12.2013.

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Besondere Verfahrensbestimmungen

. (1) Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß oder 43 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß oder eine Rückkehrentscheidung gemäß oder eine Ausweisung gemäß jeweils auf Grund des rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. gilt. Die Frist gemäß beginnt mit der Zustellung der gemäß oder zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.

(2) In einem Verfahren gemäß oder gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß oder 10 sowie oder 4 sind unzulässig.