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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Dokumentation und Form des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts-

und Niederlassungsrechts

. (1) Zur Dokumentation eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts werden

1. für EWR-Bürger, die sich in Österreich niedergelassen haben, über Antrag eine “Anmeldebescheinigung” () und

2. für Angehörige von EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, über Antrag eine “Daueraufenthaltskarte” (), wenn der EWR-Bürger das Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat,

ausgestellt.

(2) Inhabern von Anmeldebescheinigungen kann auf Antrag ein “Lichtbildausweis für EWR-Bürger” ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokument. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.