Zuständigkeit zur Abhandlung unbeweglichen Vermögens
Die Abhandlung des unbeweglichen Vermögens steht den Gerichten des Vertragsstaates zu, auf dessen Gebiet dieses Vermögen gelegen ist.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Zuständigkeit zur Abhandlung unbeweglichen Vermögens
Die Abhandlung des unbeweglichen Vermögens steht den Gerichten des Vertragsstaates zu, auf dessen Gebiet dieses Vermögen gelegen ist.