Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gliederung der Sammlung des TMW

. (1) Die Sammlung des TMW gliedert sich wie folgt:

1. Technisch-naturwissenschaftliche Grundlagen;

2. Information und Kommunikation;

3. Energie und Bergbau;

4. Produktionstechnik;

5. Verkehr;

6. Alltag und Umwelt.

(2) Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Die Objekte der Sammlung stehen gemäß , BGBl. Nr. 533/1923, unter Denkmalschutz. Erwerbungen bedürfen in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß enthaltenen Bestimmungen.

(3) Eine Änderung der Gliederung der Sammlung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.