Sammeln
. (1) Die Erweiterung der Sammlungsbestände gemäß , und erfolgt im Einklang mit den besonderen Zweckbestimmungen gemäß ff, dem langfristigen Museumskonzept gemäß und der Rahmenzielvereinbarung gemäß .
(2) Für die Sammlungsziele sowie die Schwerpunkte und Grenzen der Sammlung erstellt die wissenschaftliche Anstalt transparente Regeln für das Verfahren und die Methoden in Bezug auf Sammlungszu- und -abgänge, die dem Kuratorium in der jeweils geltenden Fassung zur Kenntnis gebracht werden.
