Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sammeln

. (1) Die Erweiterung der Sammlungsbestände gemäß , und erfolgt im Einklang mit den besonderen Zweckbestimmungen gemäß ff, dem langfristigen Museumskonzept gemäß und der Rahmenzielvereinbarung gemäß .

(2) Für die Sammlungsziele sowie die Schwerpunkte und Grenzen der Sammlung erstellt die wissenschaftliche Anstalt transparente Regeln für das Verfahren und die Methoden in Bezug auf Sammlungszu- und -abgänge, die dem Kuratorium in der jeweils geltenden Fassung zur Kenntnis gebracht werden.