. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich in Verbindung mit § 49 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich der bis 38 in Verbindung mit den §§ 148 bis 154 und 160 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich in Verbindung mit § 126 des Patentgesetzes 1970 und der bis 43e der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,
3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
