Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Revision und Revisionsrekurs

. (1) Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des , gegen einen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nach Maßgabe des zulässig.

(2) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

1. Die Revisionsfrist und die Frist für die Revisionsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

2. Die Revision ist beim Berufungsgericht einzubringen. Die Verweise auf das Prozessgericht erster Instanz gelten als Verweise auf das Berufungsgericht, mit Ausnahme jener, die sich auf die Zurückverweisung an die erste Instanz beziehen. Außer im Fall des ist auch die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen.

(3) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Revisionsrekurs beim Rekursgericht einzubringen ist.