Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Revisionsrekurs

. (1) Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des zulässig.

(2) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des AußStrG sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

1. Die Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

2. Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.

3. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.