Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Registrierung

. (1) Bei der Registrierung sind in das vom Patentamt geführte Musterregister aufzunehmen:

1. die Registernummer;

2. der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität;

3. der Beginn der Schutzdauer ();

4. die Abbildung des Musters;

5. gegebenenfalls der Hinweis, daß auch ein Exemplar des Musters oder eine Beschreibung vorgelegt worden ist;

6. die Erzeugnisse, für die das Muster bestimmt ist (Warenverzeichnis);

7. der Name sowie der Wohnsitz (Sitz) des Musterinhabers und gegebenenfalls seines Vertreters;

8. gegebenenfalls der als Schöpfer Genannte ().

(2) Über die Registereintragungen gemäß Abs. 1 erhält der Musterinhaber eine amtliche Bestätigung (Musterzertifikat).

(3) Das Musterregister steht jedermann zur Einsicht offen. Auf Verlangen ist ein beglaubigter Registerauszug auszustellen.