.
Angelegenheiten, bezüglich deren in der Kommission kein Einvernehmen erzielt wird, werden den Regierungen der Vertragsstaaten vorgelegt.
Beachte: Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
