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Angelegenheiten, bezüglich deren in der Kommission kein Einvernehmen erzielt wird, werden den Regierungen der Vertragsstaaten vorgelegt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Angelegenheiten, bezüglich deren in der Kommission kein Einvernehmen erzielt wird, werden den Regierungen der Vertragsstaaten vorgelegt.