Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der von den ordentlichen Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
