Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Untersuchungsumfang

. (1) Die Untersuchungen gemäß und 9 haben

1. die Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge,

2. die Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese,

3. eine ärztliche Untersuchung des Kindes und

4. die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

einzuschließen.

(2) Bei den Untersuchungen gemäß bis 6 und 9 Abs. 2 bis 5 ist auf die in dem jeweiligen Alter erreichte Entwicklung Bedacht zu nehmen.