Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Höherqualifizierung – Spezialisierungen

. (1) Für Angehörige der MTD-Berufe können zur Höherqualifizierung innerhalb der Berufsbilder und der Kompetenzbereiche

1. Spezialisierungen für berufsspezifische Fachbereiche und

2. Spezialisierungen für Lehre und Management

im Mindestumfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkte angeboten werden.

(2) Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann durch Verordnung für Spezialisierungen gemäß Abs. 1 insbesondere

1. die Anforderungen an die Lehr- oder Studiengangsleitung,

2. die Mindestanforderungen an die Ausbildung einschließlich Qualifikationsprofil,

3. die Anforderungen an die Curriculumsentwicklung,

4. die Zugangsvoraussetzungen und

5. Maßnahmen zur Sicherstellung einer qualitätsgesicherten Ausbildung

festlegen.