Höherqualifizierung – Spezialisierungen
. (1) Für Angehörige der MTD-Berufe können zur Höherqualifizierung innerhalb der Berufsbilder und der Kompetenzbereiche
1. Spezialisierungen für berufsspezifische Fachbereiche und
2. Spezialisierungen für Lehre und Management
im Mindestumfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkte angeboten werden.
(2) Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann durch Verordnung für Spezialisierungen gemäß Abs. 1 insbesondere
1. die Anforderungen an die Lehr- oder Studiengangsleitung,
2. die Mindestanforderungen an die Ausbildung einschließlich Qualifikationsprofil,
3. die Anforderungen an die Curriculumsentwicklung,
4. die Zugangsvoraussetzungen und
5. Maßnahmen zur Sicherstellung einer qualitätsgesicherten Ausbildung
festlegen.
