ANHANG VI
Montageanleitung für eine unvollständige Maschine
In der Montageanleitung für eine unvollständige Maschine ist anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann.
Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, oder von seinem Bevollmächtigten akzeptiert wird.
Beachte: Hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von
tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladung und anderen
Schussgeräten mit Treibladung tritt diese Verordnung mit 29. Juni
2011 in Kraft.
