Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 22.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 350/1977, zu den §§ 18 Abs. 3, 22, 28 u. 63, BGBl. Nr. 260/1970)

Die Gebührenbestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten geleistet werden oder für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten überreicht werden.