Artikel V
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 654/1989, zu , BGBl. Nr. 520/1981)
. Die Art. I bis III sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 liegt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 24.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenArtikel V
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 654/1989, zu , BGBl. Nr. 520/1981)
. Die Art. I bis III sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 liegt.