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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 23.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Artikel V

Schluß- und Übergangsbestimmungen

. Die Art. I bis III sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 liegt.