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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 24.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Artikel 3

Inkrafttreten, Übergangsbestimmung, Außerkrafttreten, Vollziehung

. des Mietrechtsgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für Valorisierungen nach nach der am 1. Februar 2018 mietrechtlich wirksam gewordenen Erhöhung (BGBl. II Nr. 10/2018). tritt mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft, bleibt aber für die nach dieser Bestimmung vorgenommenen Valorisierungen weiter anwendbar.