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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: *) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Bregenz, Feldkirch und Dornbirn sowie im Gemeindeamt von Bizau während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 56/2012

Änderung

LGBl.Nr. 43/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wird verordnet:

Geschützte Gebietsteile

Die in der Anlage ausgewiesenen, rot umrandeten Grundflächen in der Gemeinde Bizau sind nach dieser Verordnung geschützt.

Schutzzweck

Zweck dieser Verordnung ist es, das großflächige Moorgebiet „Bizau-Stocka-Unteres Moos“ mit seinen Hoch-, Zwischen- und Flachmooren als Lebensraum dauerhaft zu erhalten und vor Düngungen und seitlichen Nährstoffeinträgen zu bewahren.

Schutzmaßnahmen

(1) Die nach geschützten Gebietsteile dürfen nicht umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt werden.

(2) Beim Düngen im Nahbereich der nach geschützten Gebietsteile ist ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten, sodass diese durch seitlichen Nährstoffeintrag nicht beeinträchtigt werden können.

Ausnahmen

(1) Der gilt nicht für Naturschutzmaßnahmen, welche im Rahmen des österreichischen Programms zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL) durchzuführen sind.

(2) Der gilt nicht für die Durchführung von Pflegemaßnahmen im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes. Vor Durchführung der Pflegemaßnahmen ist das Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz herzustellen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.