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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. III Nr. 94/2005

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Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 283/1989.

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1) Angenommen auf der 11. Tagung der Vertragsparteien in Peking am 3. Dezember 1999

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(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 182/2022)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. September 2004 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Änderung ist gemäß ihrem für Österreich mit 22. Dezember 2004 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten die Änderung ratifiziert, angenommen oder sind ihr beigetreten:

Afghanistan

Bahamas

Barbados

Bhutan

Brasilien

Bulgarien

Burkina Faso

Burundi

Chile

Cook Inseln

Dänemark (ohne Färöer Inseln)

Deutschland

Europäische Gemeinschaft

Estland

Finnland

Frankreich

Gabun

Grenada

Guatemala

Guinea-Bissau

Indien

Island

Israel

Italien

Jamaika

Japan

Jordanien

Kanada

Kiribati

Komoren

Demokratische Republik Kongo

Kongo

Demokratische Volksrepublik Korea

Republik Korea

Kroatien

Lettland

Liberia

Liechtenstein

Litauen

Luxemburg

Madagaskar

Malaysia

Malediven

Mali

Malta

Marshallinseln

Mauritius

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien

Föderierte Staaten von Mikronesien

Monaco

Nauru

Neuseeland (einschließlich Tokelau)

Niederlande

Nigeria

Niue

Norwegen

Oman

Palau

Panama

Ruanda

Samoa

Sao Tomé und Principe

Schweden

Schweiz

Senegal

Serbien und Montenegro

Seychellen

Sierra Leone

Slowakei

Slowenien

Somalia

Spanien

Sri Lanka

St. Lucia

Südafrika

Sudan

Vereinigte Republik Tansania

Togo

Tonga

Trinidad und Tobago

Tschechische Republik

Tunesien

Türkei

Tuvalu

Ungarn

Uruguay

Vereinigte Arabische Emirate

Vereinigte Staaten

Vereinigtes Königreich

Vietnam

Zypern

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte, Erklärungen und Mitteilungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.2.e]:

Spanien

Dänemark

Dänemark hat am 3. Dezember 2009 mitgeteilt, dass die Änderung auch auf die Färöer Inseln Anwendung findet.

Heiliger Stuhl

Mit seinem Beitritt zum Wiener Protokoll zum Schutz der Ozonschicht und dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sowie seinen vier Änderungen: London (1990), Kopenhagen (1992), Montreal (1997) und Peking (1999), möchte der Heilige Stuhl die gesamte internationale Gemeinschaft dazu ermutigen, echte Zusammenarbeit zwischen Politik, Wissenschaft und Wirtschaft entschlossen zu unterstützen. Solch eine Zusammenarbeit, wie es der Fall des Ozonschutzes gezeigt hat, kann bedeutende Ergebnisse erzielen, was zugleich ermöglicht, die Schöpfung zu bewahren, wesentliche menschliche Entwicklungen zu fördern sowie auf das Gemeingut zu achten, im Geist verantwortungsvollen Zusammengehörigkeitsgefühls und mit tiefgründigen positive Auswirkungen für gegenwärtige und zukünftige Generationen.

In Entsprechung der besonderen Natur und dem eigenen Charakter des Staates Vatikanstadt, beabsichtigt der Heilige Stuhl, im Wege des feierlichen Beitrittsakts, der Verpflichtung der Staaten zur korrekten und wirksamen Umsetzung der Verträge sowie zur Erreichung der erwähnten Ziele seine moralische Unterstützung zu geben.

Vereinigtes Königreich

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich am 5. August 2014 die Ausdehnung der Anwendung der in Peking beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls auf Gibraltar notifiziert.

Das Vereinigte Königreich hat am 4. August 2020 die Ausdehnung der Anwendung der in Montreal beschlossenen Änderung dieses Übereinkommens auf Jersey notifiziert.

Das Vereinigte Königreich hat am 25. Februar 2021 die Anwendung der in Peking beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls auf die Insel Man ausgedehnt.

Das Vereinigte Königreich hat am 2. November 2022 die Anwendung der in Peking beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls auf Guernsey ausgedehnt.

: Änderung

(Anm.: es folgen die Änderungen des Protokolls)

: Verhältnis zur Änderung von 1997

Kein Staat oder keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, ohne zuvor eine solche Urkunde zu der auf der neunten Tagung der Vertragsparteien am 17. September 1997 in Montreal angenommenen Änderung1 hinterlegt zu haben oder gleichzeitig zu hinterlegen. ____________________________

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 162/2000

: Inkrafttreten

1. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft, sofern mindestens zwanzig Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist.

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.

3. Nach Inkrafttreten dieser Änderung gemäß Absatz 1 tritt sie für jede andere Vertragspartei des Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 94/2005 · Stammfassung

Fassungen ab: 22.12.2004

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3

BGBl. III Nr. 94/2005

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