Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Allgemeine Bestimmungen

. (1) Diese Verordnung regelt Form und Inhalt der Zeugnisse und Ausbildungsbestätigungen für die

1. Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin,

2. Ausbildung zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin,

3. Ausbildung für Lehraufgaben,

4. Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie,

5. Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie,

6. Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation.

(2) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse gemäß den Anlage 1 bis 17 kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen in den Anlage 1 bis 17 sind zu streichen oder wegzulassen.