. (1) Ausbildungen zum Heilbademeister und Heilmasseur, die
1. auf Grund des § 45 MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, bewilligt wurden und
2. bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind,
sind nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G fortzusetzen und abzuschließen.
(2) Für Absolventen dieser Ausbildung sind die bis 82 anzuwenden.
