Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Ausbildungen zum Heilbademeister und Heilmasseur, die

1. auf Grund des , BGBl. Nr. 102/1961, bewilligt wurden und

2. bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind,

sind nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G fortzusetzen und abzuschließen.

(2) Für Absolventen dieser Ausbildung sind die bis 82 anzuwenden.