Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Ausbildungen – Spezialqualifikationen

Spezialqualifikationsausbildungen

. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure können Spezialqualifikationsausbildungen in folgenden Gebieten absolvieren:

1. Elektrotherapie,

2. Hydro- und Balneotherapie,

3. Basismobilisation.

Spezialqualifikationsausbildungen haben die zur Ausübung von Spezialqualifikationen gemäß erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(2) Spezialqualifikationsausbildungen gemäß Abs. 1 können

1. im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder

2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses

absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.

(3) Nach Abschluss einer Spezialqualifikationsausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.